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   FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02   

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FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02 (https://dejure.org/2002,16020)
FG München, Entscheidung vom 02.07.2002 - 9 V 1969/02 (https://dejure.org/2002,16020)
FG München, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 9 V 1969/02 (https://dejure.org/2002,16020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung; häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten; Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung - häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten - Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann vor, wenn es sich um einen Raum oder um Räume handelt, die zu einer Wohnung des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 7; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 ; vom 16. Februar 1994 XI R 25/91, BStBl II 1994, 468 ).

    Es gibt keinen Grundsatz, dass Büro- oder Praxisräume generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen sind (BFH in BStBl II 2000, 7/8).

    Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer und die damit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162 ) durch die bei einem häuslichen Arbeitszimmer regelmäßig vorhandene Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörde (vgl. auch BFH in BStBl II 2000, 7 ).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer und die damit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162 ) durch die bei einem häuslichen Arbeitszimmer regelmäßig vorhandene Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörde (vgl. auch BFH in BStBl II 2000, 7 ).
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Der Streitfall gibt keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung es erforderlich erscheinen lässt, auch Räume, die sich zwar außerhalb der Wohnung, aber in deren unmittelbarer Nähe befinden, in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG einzubeziehen (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 29. September 2000 7 K 4746/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 272; BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68/70).
  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298 ), und zwar aus folgenden Erwägungen:.
  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann vor, wenn es sich um einen Raum oder um Räume handelt, die zu einer Wohnung des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 7; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 ; vom 16. Februar 1994 XI R 25/91, BStBl II 1994, 468 ).
  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann vor, wenn es sich um einen Raum oder um Räume handelt, die zu einer Wohnung des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 7; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 ; vom 16. Februar 1994 XI R 25/91, BStBl II 1994, 468 ).
  • FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99

    Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Der Streitfall gibt keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung es erforderlich erscheinen lässt, auch Räume, die sich zwar außerhalb der Wohnung, aber in deren unmittelbarer Nähe befinden, in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG einzubeziehen (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 29. September 2000 7 K 4746/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 272; BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68/70).
  • FG München, 04.06.2003 - 9 K 2325/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten

    Auszug aus FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02
    Streitig ist im Hauptsacheverfahren 9 K 2325/01 (betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997) bzw. im Einspruchsverfahren (betreffend Einkommensteuer 1998), ob die Kosten für das Büro des Antragstellers nur in Höhe von 2.400 DM p.a. oder in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
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